Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Alpha Search® eK
§1. Gegenstand des Vertrages
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Rechtsgeschäfte Alpha Search® eK, nachfolgend
in Kurzform "Agentur" genannt, mit ihren Vertragspartnern,
nachstehend in Kurzform "Kunde" genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach
gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks
Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher
Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
1.2.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Suchmaschinen-Marketing,
Suchmaschinen-Optimierung & Web Analyse. Die detaillierte
Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus
den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen,
deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
§2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist
neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur
auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der
Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt
die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing,
welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen
oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses
Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde
diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder
seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende
Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom
Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch
vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt
auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder
Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
§3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten
Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich
vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur
im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung
der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem
Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über
dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch
nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abmachungen bei der Agentur.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem
Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen
und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für
Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung
kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur
und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden
beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion
geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes,
ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden
ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe
des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte
und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt,
honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch
zu.
§4. Vergütung
4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind,
wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch
auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das
Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über
einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen
über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden
nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage
auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und
Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen
für die Leistungserstellung ändert, werden der der Agentur
alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn
des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze
vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis
drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier
Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen
vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags
100%.
4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus
resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich
der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden
Höhe.
§5. Zusatzleistungen
5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache
und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
§6. Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines
Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng
vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von
ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem
Stillschweigen zu verpflichten.
§7. Pflichten des Kunden
7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung
des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich
zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur
sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur
Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung
des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.
7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben
an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache
und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
§8. Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur
erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden
getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen
und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen,
sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde
stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl
sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch
die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden
in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für
eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche
Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution
für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur
die Kosten hierfür der Kunde.
8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und
markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen
des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen
und Entwürfe.
8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe
beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich
aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für
Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung
ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung
der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung
des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
§9. Verwertungsgesellschaften
9.1.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe
im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich
an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe
an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf
vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde
zuständig und selbst verantwortlich.
§10. Leistungen Dritter
10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde
verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung
von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss
des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder
unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
§11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die
im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt
werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen
und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet
mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung,
nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte
in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
§12. Media-Planung und Media-Durchführung
12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur
nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen
Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten.
Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden
durch diese Leistungen nicht.
12.2.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen
und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu
berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
12.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache
berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in
Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien
erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle
Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten
Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch
vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
§13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für
die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der
Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer
Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf
der Schriftform.
§14. Streitigkeiten
14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem
Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor
der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches
Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen
der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung
werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche
Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden
und Agentur geteilt.
§15. Schlussbestimmungen
15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.
15.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist Lampertheim..
15.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu
einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene
Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt,
was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit
der Regelung bekannt gewesen wäre.
1.Januar 2010, Lampertheim
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